Download der CoronaSchVO

1. Clubs und Diskotheken bleiben in NRW unabhängig von der Inzidenz ab dem morgigen Samstag geschlossen. Formaljuristisch greift die Verordnung bereits ab 00:00 Uhr, sodass Sie ggf. leider individuell und kurzfristig mit dem für Sie zuständigen Ordnungsamt klären müssten (was wohl kaum möglich sein dürfte), ob heute begonnene Tanzveranstaltungen über 00:00 Uhr hinaus fortgesetzt werden dürfen. Soweit Clubs- und Diskothekenbetriebe eine Konzession als Schank- und Speisewirtschaft haben, können sie nach unserer Rechtsansicht öffnen, wenn sie nur Speisen und Getränke anbieten und kein Tanz stattfindet. NICHT betroffen von diesem Verbot sind, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, Bars und Kneipen.

2. In kreisfreien Städten und Kreisen sind bei einer dortigen 7-Tage-Inzidenz von über 350 (an drei Tagen hintereinander) private Feiern in der Teilnehmeranzahl auf 50 in Innenräumen und 200 Personen im Freien beschränkt. Die Beschränkungen entfallen wieder, wenn in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 unterschreitet. Das zuständige Ministerium wird veröffentlichen, ab welchem Tag in welchem Kreis und in welchen kreisfreien Städten die Beschränkungen in Kraft bzw. wieder außer Kraft treten.

3. Für Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen sowie für den Zugang zu Rotlichtbetrieben gilt weiterhin die 2G-Plus-Regelung.

4. Bei Versammlungen, Meetings und Tagungen gilt Maskenpflicht, soweit kein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Auch durch eine feste Sitzplatzordnung wird diese Regelung nicht aufgehoben.

5. Maskenpflicht gilt ebenfalls für Mitarbeiter (auch Immunisierte), die keinen Mindestabstand von 1,50 m einhalten können, unabhängig davon, ob sie Gästekontakt haben oder nicht. Davon betroffen dürften nun insbesondere Küchenmitarbeiter sein.

6. Bei nicht-touristischen Übernachtungen müssen nicht immunisierte Gäste nun jeweils nach zwei Tagen (vorher vier Tagen) ein negatives Testergebnis vorlegen. Für touristische Übernachtungen gilt 2G.

7. Ab Dienstag, den 7.12.2021 müssen Gäste neben dem Immunisierungsnachweis auch ein Ausweispapier vorzeigen. Aus der stichprobenartigen Kontrolle wird nun also eine zwangsweise durchzuführende Ausweiskontrolle. Abweichend von den bisherigen Regelungen haben die Kontrollen grundsätzlich beim Zutritt (und nicht erst am Tisch) zu erfolgen.

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